benützerordnung


Benutzerordnung für das Spitalarchiv Regensburg
Archivbenutzungsordnung -€“ ArchivBO

Das St. Katharinenspital erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1989 (GVBl S. 585, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.8.1990 (GVBl S. 268), und Art. 15 Abs. 1 des Bayerischen Archivgesetzes (BayArchivG) vom 22. Dezember 1989 (GVBl S. 710) folgende Verordnung:

ABSCHNITT I
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Benützung des in dem Spitalarchiv verwahrten Archivguts.


(2) Für die Stelle, bei der das Archivgut erwachsen ist oder die es abgegeben hat, und deren Funktionsnachfolger gilt Abschnitt II dieser Verordnung nur dann, wenn das Archivgut hätte gesperrt werden müssen oder wenn seine Vernichtung auf Grund des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 BayArchivG unterblieben ist.


(3) Bei der Benützung nichtspitalischen Archivguts gehen Vereinbarungen mit Eigentümern und von diesen getroffenen Festlegungen den Regelungen dieser Verordnung vor.


(4) Die für die Benützung von Archivgut getroffenen Bestimmungen gelten für die Benützung von Findmitteln, sonstigen Hilfsmitteln und Reproduktionen entsprechend.


ABSCHNITT II
Benützung

§ 2
Benützungsberechtigte
(1) Das Archivgut steht nach Maߟgabe der Archivsatzung des St. Katharinenspitals und dieser Benützungsordnung Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen sowie natürlichen und juristischen Personen für die Benützung zur Verfügung.

 

(2) Minderjährige können zur Benützung zugelassen werden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt.

§ 3
Benützungszweck
Das Archivgut kann benützt werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benützung glaubhaft gemacht wird. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere gegeben, wenn die Benützung zu amtlichen, wissenschaftlichen, heimatkundlichen, familiengeschichtlichen, rechtlichen, unterrichtlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung von berechtigten persönlichen Belangen erfolgt.

§ 4
Benützungsantrag
(1) Die Benützung ist beim Spitalarchiv schriftlich zu beantragen.


(2) Im Benützungsantrag sind der Name, der Vorname und die Anschrift des Benützers, gegebenenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers, sowie das Benützungsvorhaben, der überwiegende Benützungszweck und die Art der Auswertung anzugeben. Ist der Benützer minderjährig, hat er dies anzuzeigen. Für jedes Benützungsvorhaben ist ein eigener Benützungsantrag zu stellen.


(3) Der Benützer hat sich zur Beachtung der Benützungsordnung zu verpflichten.


(4) Der Benützer hat sich auf Verlangen auszuweisen.


(5) Bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen kann auf einen schriftlichen Benützungsantrag verzichtet werden.

§ 5
Benützungsgenehmigung
(1)Die Benützungsgenemigung erteilt das Spitalarchiv. Sie gilt nur für das laufende und das darauffolgende Kalenderjahr, für das im Benützungsantrag angegebene Benützungsvorhaben und für den angegebenen Benützungszweck.


(2) Die Benützungsgenehmigung ist zu versagen oder von Auflagen abhängig zu machen, wenn und soweit
1. Grund zu der Annahme besteht, dassŸ Interessen des St.Katharinenspitals gefährdet würden,
2. Grund zu der Annahme besteht, dassŸ schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen,
3. Gründe des Geheimnisschutzes es erfordern,

4. der Erhaltungszustand des Archivguts gefährdet würde,

5. durch die Benützung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstünde.
Im Fall von Satz 1 Nr. 1 holt das Spitalarchiv vor der Erteilung der Benützungsgenehmigung die Zustimmung des Spitalmeisters ein.


(3) Die Benützungsgenehmigung kann ganz oder teilweise versagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn
1. der Zweck der Benützung auf andere Weise erreicht werden kann, insbesondere durch Einsicht in Druckwerke oder Reproduktionen, und eine Benützung des Originals aus wissenschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht zwingend erforderlich ist,
2. das Archivgut zu amtlichen Zwecken, im Rahmen von Erschlieߟungsarbeiten oder wegen einer gleichzeitigen anderweitigen Benützung benötigt wird,
3. der Benützer nicht die Gewähr für die Einhaltung der Benützungsordnung bietet.

 

(4) Wird die Benützung von Unterlagen nach Art. 11 Abs. 4 Satz 3 BayArchivG (analog zur Archivsatzung) beantragt, so hat der Benützer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dassŸ die Benützung dem Vorteil des Betroffenen zu dienen bestimmt ist.


(5) Die Benützung kann auch auf Teile von Archivgut, auf anonymisierte Reproduktionen, auf die Erteilung von Auskünften oder auf besondere Zwecke, wie quantifizierende medizinische Forschung oder statistische Auswertung, beschränkt werden. Als Auflagen kommen insbesondere die Verpflichtung zur Anonymisierung von Namen bei einer Veröffentlichung und zur Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter sowie das Verbot der Weitergabe von Abschriften an Dritte in Betracht.


(6) Archivgut ist von der Benützung ausgeschlossen, solange es einer Schutzfrist unterliegt und eine Verkürzung der Schutzfrist nicht erfolgt ist.


(7) Die Benützungsgenehmigung kann auch dann widerrufen werden, wenn Angaben im Benützungsantrag nicht mehr zutreffen oder die Benützungsordnung nicht eingehalten wird. Sie kann nachträglich mit Auflagen versehen werden.

§ 6
Verkürzung und Verlängerung von Schutzfristen
(1) Der Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen ist vom Benützer schriftlich bei dem Spitalarchiv zu stellen. Bei personenbezogenem Archivgut nach Art. 10 Abs. 4 Satz 2 BayArchivG hat der Benützer die Einwilligung des Betroffenen beizubringen oder nachzuweisen, dassŸ die Benützung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der abgebenden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässŸlich ist.


(2) ܜber die Verkürzung und die Verlängerung von Schutzfristen entscheidet der Spitalmeister.

§ 7
Benützung im Spitalarchiv
(1) Die Benützung erfolgt durch die Einsichtnahme in Findmittel, Archivgut und Reproduktionen in den dafür vorgesehenen Räumen des Spitalarchivs. Das Spitalarchiv kann die Benützung auch durch Beantwortung von schriftlichen oder mündlichen Anfragen, durch Angaben von Reproduktionen oder durch Versendung von Archivgut ermöglichen.


(2) Mündliche oder schriftliche Auskünfte können sich auf Hinweise auf einschlägiges Archivgut beschränken.


(3) Das Archivgut, die Reproduktionen, die Findmittel und die sonstigen Hilfsmittel sind mit gröߟter Sorgfalt zu behandeln. Eine Ąnderung des Ordnungszustands, die Entfernung von Bestandteilen und die Anbringung oder Tilgung von Vermerken sind unzulässig.


(4) Das eigenmächtige Entfernen von Archivgut aus den für die Benützung vorgesehenen Räumen ist untersagt. Das Spitalarchiv ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.

 

(5) Die Verwendung von technischen Geräten bei der Benützung, wie Schreibmaschine, Diktiergerät, Computer oder beleuchtete Leselupe, bedarf besonderer Genehmigung. Diese kann nur erteilt werden, wenn durch die Verwendung der Geräte weder Archivgut gefährdet noch der geordnete Ablauf der Benützung gestört wird.

§ 8
Reproduktionen
(1) Die Anfertigung von Reproduktionen kann nur nach Maߟgabe des § 5 erfolgen. Reproduktionen werden durch das Spitalarchiv oder eine von diesem beauftragte Stelle hergestellt.

 

(2) Eine Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Spitalarchivs zulässig.
 

(3) Bei einer Veröffentlichung von Reproduktionen sind das verwahrende Archiv und die dort verwendete Archivsignatur anzugeben.

§ 9
Versendung von Archivgut
(1) Auf die Versendung von Archivgut zur Benützung auߟerhalb des verwahrenden Archivs besteht kein Anspruch. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere wenn das Archivgut für amtliche Zwecke bei öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke benötigt wird. Die Versendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden.


(2) Archivgut kann zu nichtamtlichen Zwecken nur an hauptamtlich verwaltete Archive versandt werden, sofern sich diese verpflichten, das Archivgut in den Benützerräumen unter Aufsicht nur dem Antragsteller vorzulegen, es archivfachlich einwandfrei zu verwahren, keine Reproduktionen anzufertigen und das Archivgut nach Ablauf der Ausleihfrist zurückzusenden.


(3) Eine Versendung von Archivgut für Ausstellungen ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dassŸ das Archivgut wirksam vor Verlust und Beschädigung geschätzt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann.

§ 10
Belegexemplar
Von jeder Veröffentlichung, die zu einem erheblichen Teil unter Verwendung von Archivgut des Spitalarchivs angefertigt worden ist, ist diesem ein Exemplar kostenlos zu überlassen. Entsprechendes gilt für die Veröffentlichung von Reproduktionen. Auf die Abgabe kann in Ausnahmefällen verzichtet werden.


ABSCHNITT III
Benützungsgebühren

§ 11
Gebühren und Auslagen
(1) Für die Inanspruchnahme der Spitalrchivs werden Gebühren und Auslagen (Benützungsgebühren) erhoben.
(2) Schuldner der Benützungsgebühren sind der Benützer und derjenige, in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt sowie derjenige, der die Schuld gegenüber dem Archiv schriftlich übernimmt. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 12
Höhe der Benützungsgebühren, Auslagen
(1) Für die Vorlage oder Versendung von Archivgut, die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und für sonstige Tätigkeiten betragen die Gebühren bei Beanspruchung
1. eines Beamten des höheren Archivdienstes 25,€“00 €
2. eines Beamten des gehobenen Archivdienstes 20,00 €
3. eines Beamten des mittleren Archivdienstes 15,00 €
4. eines Beamten des einfachen Dienstes 10,00 €

je Halbstunde Zeitaufwand. Die letzte angefangene Halbstunde des Zeitaufwands jeder Personengruppe wird als volle Halbstunde gerechnet, Das gleiche gilt, wenn der Zeitaufwand einer Gruppe eine Halbstunde nicht erreicht. Die Halbstundensätze gelten für andere, vergleichbare Archivbedienstete entsprechend.


(2) Für die Anfertigung von Reproduktionen werden Gebühren entsprechend den ortsüblichen gewerblichen Preisen erhoben.


(3) Neben den Gebühren nach Absätzen 1 und 2 werden als Auslagen erhoben
1. die Postgebühren, die Kosten einer Versendung (z.B. für Verpackung und Versicherung) sowie die Fernsprechgebühren im Fernverkehr
2. die Reisekosten nach den Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften auߟerhalb der Dienststelle,
3. die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge.

§ 13
Gebührenbefreiung
Gebühren nach § 12 Abs. 1 werden nicht erhoben bei Benützungen
1. von Archivgut durch Stellen des St. Katharinenspitals, die dieses Archivgut abgegeben haben,
2. für nachweisbar wissenschaftliche, heimatkundliche, familiengeschichtliche und unterrichtliche Zwecke,
3. für rechtliche Forschungen durch zentrale Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sowie der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit die Benützung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährt wird.

§ 14
Fälligkeit, Vorschüsse
(1) Die Gebühren und Auslagen werden mit dem Tätigwerden des Archivs fällig.


(2) Das Archiv kann einen angemessenen VorschussŸ auf die Gebühren und Auslagen verlangen und von dessen Bezahlung seine Tätigkeit abhängig machen.


ABSCHNITT IV
SchlussŸbestimmungen

§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. August 1991 in Kraft.



Regensburg, den 22. Juli 1991


Der Spitalmeister des St. Katharinenspitals